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Umgang mit im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen

Umgang mit im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen

Grundsätzlich entscheidet der Träger einer Kindertageseinrichtung im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und in eigener Zuständigkeit über die Einstellung und den Einsatz des Personals. Maßgeblich für den Träger sind dabei oftmals eine Einsatzmöglichkeit auf den sogenannten Mindestpersonalwert im Sinne der Personalverordnung. Bei ausländischen Abschlüssen geht es also zumeist darum, zu prüfen, ob es sich um einen Abschluss im Sinne der Personalverordnung handelt.

Personen mit einem ausländischen Abschluss können auf die gleiche Art und Weise auf den Mindestpersonalwert eingesetzt werden wie Personen, die einen entsprechenden Abschluss in Deutschland erworben haben. Voraussetzung ist, dass eine Gleichwertigkeit zu einem der in der Personalverordnung genannten Abschlüsse nachgewiesen wird.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, erfolgt grundsätzlich nach dem Landes-Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG NRW). Dies gilt beispielsweise für reglementierte Berufe mit geschützter Berufsbezeichnung (z.B. „staatlich anerkannte Erzieherin“ / „staatlich anerkannter Erzieher“). 

Soweit die Personalverordnung jedoch unmittelbar an das Vorliegen eines bestimmten Studienabschlusses anknüpft, ist ein solches berufliches Anerkennungsverfahren nach dem BQFG nicht erforderlich, sondern es reicht eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Insbesondere unter Nutzung der ZAB-Datenbank „anabin“ kann eine Einsatzmöglichkeit womöglich bereits in den nächsten fünf Minuten nachgewiesen werden.

Um Ihnen den Einsatz mit einem ausländischen Abschluss zu erleichtern, folgt auf dieser Seite eine Schritt-für-Schritt Anleitung für den Umgang mit pädagogischen Abschlüssen aus dem Ausland. Mit pädagogischen Abschlüssen sind dabei grundsätzlich alle Abschlüsse mit pädagogischem Bezug gemeint.

Bitte beachten Sie:

Die nachfolgenden Ausführungen gelten in dieser Form nur für den Einsatz auf die sogenannten Mindestpersonalstunden in Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen. Wenn Sie bspw. in einem anderen Berufsfeld arbeiten wollen, für das eine staatliche Anerkennung Voraussetzung ist – z.B. als „staatlich anerkannte Erzieherin“ – oder wenn Sie in einem anderen Bundesland in einer Kindertageseinrichtung arbeiten möchten, müssen Sie ggfs. die staatliche Anerkennung durch ein berufliches Anerkennungsverfahren, eine Externenprüfung oder durch eine Ausbildung erwerben.

Eine Anrechnung auf den Mindestpersonalwert ist nur dann möglich, wenn Sie bei Tätigkeitsantritt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsantritt sollen bei allen pädagogischen Kräften Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorhanden sein.
 

Schritt 1: Wurde der Abschluss an einer Hochschule (Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften) im Ausland erworben?

Gehen Sie weiter zu Schritt 2.

Der Einsatz kann nur erfolgen, wenn eine berufliche Anerkennung vorliegt. Hier finden Sie Informationen zu den beruflichen Anerkennungsverfahren.

Schritt 2: Liegt ein Eintrag in der Datenbank anabin vor, der alle drei erforderlichen Kriterien der Personalverordnung (H+ Bewertung der Hochschule, Studiendauer, Äquivalenzklasse) erfüllt? Hinweis: Weitere Informationen zum Nachweis des Studienabschlusses über anabin finden sie in dem Dokument "Handreichung zur Handhabung von anabin" am Ende dieser Seite.

Perfekt! Eine Einsatzmöglichkeit ist wahrscheinlich unmittelbar gegeben. Überprüfen Sie anhand der Positivliste, ob der im anabin-Eintrag genannte Studienabschluss in § 4 Absatz 2 PersVO oder ggfs. in § 11 Abs. 2 gelistet ist. Falls der Studienabschluss gelistet ist, ist ein Einsatz auf den Mindestpersonalwert sofort gegeben!

Falls der Studienabschluss nicht explizit in der Positiv-Liste steht (bspw. bei Lehrkräften der Sekundarstufe) oder Unsicherheiten bestehen, kann sich ein Träger einer Kindertageseinrichtungen an das zuständige Landesjugendamt wenden. Das zuständige Landesjugendamt kann dann ggfs. den Einsatz als weitere Fachkraft (§ 9 Abs. 1 PersVO) oder als Ergänzungskraft (§ 9 Abs. 2 PersVO) als Ausnahme zulassen.

Es wird geraten, Kontakt mit der ZAB aufzunehmen und zu erörtern, ob die Anfertigung eines individuellen Gutachtens sinnvoll wäre (hierzu siehe Schritt 3). Kann über ein individuelles ZAB-Gutachten keine Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses nachgewiesen werden, kann der Einsatz auf Basis eines ausländischen Abschlusses nur erfolgen, wenn eine berufliche Anerkennung vorliegt. Hier finden Sie Informationen zu den beruflichen Anerkennungsverfahren.

Gehen Sie weiter zu Schritt 3.

Schritt 3: Kann über ein individuelles Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kulturministerkonferenz die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschluss nachgewiesen werden? Hinweis: Ein Link zur Homepage der ZAB finden Sie am Ende dieser Seite.

Sehr gut. Eine Einsatzmöglichkeit nach Ausfertigung des individuellen ZAB-Gutachtens ist wahrscheinlich gegeben. Überprüfen Sie anhand der Positivliste, ob der im ZAB-Gutachten genannte Studienabschluss in § 4 Absatz 2 PersVO oder ggfs. in § 11 Abs. 2 gelistet ist. Falls der Studienabschluss gelistet ist, ist ein Einsatz auf den Mindestpersonalwert gegeben.

Falls der Abschluss nicht gelistet ist (bspw. bei Lehrkräften aus dem Ausland) oder Unsicherheiten bestehen, kann sich ein Träger einer Kindertageseinrichtungen an das zuständige Landesjugendamt wenden. Das zuständige Landesjugendamt kann ggfs. den Einsatz als weitere Fachkraft (§ 9 Abs. 1 PersVO) oder als Ergänzungskraft (§ 9 Abs. 2 PersVO) als Ausnahme zulassen.

Da weder über anabin noch ein individuelles ZAB-Gutachten eine Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses nachgewiesen werden kann, kann der Einsatz auf Basis eines ausländischen Abschlusses nur erfolgen, wenn eine berufliche Anerkennung vorliegt. Hier finden Sie Informationen zu den beruflichen Anerkennungsverfahren.