Rechtliches

Rechtliche Vorgaben und Vereinbarungen

Auf einen Blick: Alles was Sie wissen müssen

Für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland bildet das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII) die bundesgesetzliche Grundlage.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt u. a. den rechtlichen Rahmen für die Bereiche der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Familienberatung, Hilfen zur Erziehung, Schutz von Kindern, die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

Folgende Ausführungsgesetze, Landesgesetze, Verordnungen und Vereinbarungen sind daneben im Bereich der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen bedeutsam:

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz)

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) als Landesgesetz bildet die Grundlage der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung in Nordrhein-Westfalen.

Zu den Kernelementen des Gesetzes gehören:

  • der Bildungs- und Erziehungsauftrages im frühen Kindesalter,
  • die Sicherung einer vielfältigen und bedarfsgerechten Angebotsstruktur,
  • die Sicherung der pädagogischen Qualität und der personellen Mindestausstattung in den Kindertageseinrichtungen,
  • das auf Pauschalen beruhende Finanzierungssystem,
  • die alltagsintegrierte Sprachbildung aller Kinder von Anfang an als gesetzliche Regelaufgabe,
  • die gesetzliche Verankerung der Familienzentren, der Kindertageseinrichtungen mit besonderem Unterstützungsbedarf (plusKITAs oder bei Sprachförderung)
  • die Flexibilisierung von Öffnungs- und Betreuungszeiten
  • die Sicherung der Kindertagespflege als gleichwertiges Betreuungsangebot.

Regelungen des Kinderbildungsgesetzes

Der Mindestpersonaleinsatz in Kindertageseinrichtungen umfasst die in der Anlage zu § 33 Absatz 1 KiBiz ausgewiesenen Leitungsstunden sowie die Mindestanzahl an Fachkraftstunden, in der Gruppenform III zuzüglich der gleichen Anzahl Ergänzungskraftstunden. In Kindertageseinrichtungen mit besonderem Schwerpunkt oder Unterstützungsbedarf kommen noch weitere finanzielle Mittel zum Beispiel als Familienzentrum oder ein Zuschuss für Personal bei plusKITAS hinzu.

Die pädagogischen Kräfte haben die wichtige Aufgabe, eine partnerschaftliche und vertrauensvolle Erziehungs- und Bildungspartnerschaft zu gestalten. Im Hinblick auf die große Bedeutung des Elementarbereiches für die gesamte Bildungsbiografie aller Kinder wurde das Bildungsverständnis im KiBiz neu akzentuiert. Im Mittelpunkt stehen die Individualisierung, die Stärkenorientierung und die gleichberechtigte Teilhabe der Kinder. In der Regel sollten im Laufe des Jahres mehrere Gespräche mit den Eltern zu den individuellen Entwicklungsprozessen und der Bildungsbiografie ihrer Kinder stattfinden. Sollte ausnahmsweise nur ein Gespräch mit den Eltern im Kindergartenjahr möglich sein, sollte es jedenfalls inhaltlich um die Entwicklung des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplanten Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes gehen. Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben Anspruch auf barrierefreie Kommunikation, zum Beispiel auf einen Gebärdensprachdolmetscher (vgl. § 9 Absatz 1 KiBiz).

In § 18 KiBiz werden die Rahmenbedingungen für die Beobachtung und Dokumentation in der Kindertageseinrichtung ausgeführt. Eine alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung und anschließende Dokumentation und Auswertung bilden die Basis für das pädagogische Handeln der Fachkräfte und sind wesentliche Instrumente, um mit den Eltern die Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihres Kindes zu reflektieren. Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, die von Anfang an erfolgte Beobachtung spätestens sechs Monate nach der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung in eine erste Dokumentation einfließen zu lassen, um darauf aufbauend die Entwicklung jedes Kindes kontinuierlich, individuell und optimal unterstützen zu können. Um das Beobachtete besser einschätzen zu können, sollte in den ersten Monaten auch ein Aufnahmegespräch mit den Eltern stattfinden, um Neigungen, Fähigkeiten, Interessen und Ideen des Kindes, aber auch eventuelle Schwierigkeiten kennenzulernen. Die Beobachtung sollte ganzheitlich und zu allen Bildungsbereichen erfolgen, hierbei sollte, je nach Aufnahmealter, die motorische und sprachliche Entwicklung einen besonderen Stellenwert einnehmen. Die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation setzt zwingend die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Im Interesse des Kindes und zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich, kann auch den Lehrkräften ein Einblick in die bisherige Bildungsbiografie gegeben werden, wenn die Eltern dem schriftlich zugestimmt haben. Wichtig hierbei ist, dass die Zustimmung der Eltern zur Weitergabe zu Beginn der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nicht genügt. Die Zustimmung zur Weitergabe muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einsichtnahmemöglichkeit der Lehrkräfte erfolgen. Die Kindertageseinrichtungen sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Eltern auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation wird den Eltern ausgehändigt, sobald das Kind die Kindertageseinrichtung verlässt.

 

Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten (§ 27 Absatz 1 KiBiz) und ist verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommen Kinder zu gewährleisten (§ 27 Absatz 3 KiBiz).

Der Umfang und die Höchstzahl der grundsätzlich möglichen Schließtage einer Kindertageseinrichtung ist im Kinderbildungsgesetz (§ 27 Absatz 3 KiBiz) geregelt. Die möglichen Schließtage beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Da sich aber das KiBiz grundsätzlich auf das Kindergartenjahr bezieht, sollten nach Möglichkeit die Schließtage sowohl betrachtet auf das Kindergartenjahr, als auch bei Betrachtung des Kalenderjahres den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Der Begriff der Schließtage wird stets aus Elternsicht verstanden, das heißt, hierunter fallen auch Schließungszeiten für pädagogische Konzepttage, Weiterbildung oder Teambildungstage. Im Rahmen dieser Möglichkeiten kann die Kindertageseinrichtung eigenverantwortlich die Schließtage festlegen. Die Anzahl der jährlichen Schließtage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) sollen 20 Öffnungstage nicht überschreiten und mehr als 27 Öffnungstage sind unzulässig.

Mit der neuen Regelung des § 46 KiBiz wird die landesseitige finanzielle Unterstützung der Qualifizierung des pädagogischen Personals festgeschrieben. Die Förderung von Qualifizierung für das pädagogische Personal ist ein entscheidender Baustein für die Qualität. Leitidee ist, dauerhaft und nachhaltig zur Qualitätsentwicklung beizutragen, die vorhandenen Kompetenzen zu vertiefen, die Professionalität zu sichern und die Weiterentwicklung pädagogischer Arbeit zu begleiten und zu unterstützen.

Die Kindertageseinrichtungen erhalten Betriebskostenzuschüsse nach der angemeldeten Belegung. Seit dem Kindergartenjahr 2015/2016 gibt es die sogenannte Planungsgarantie. Sie dient der Abfederung des Belegungsrisikos nach unten und soll für Träger mehr Planungssicherheit gewährleisten. Durch die Planungsgarantie wird sichergestellt, dass, wenn die Belegung zum Beispiel aufgrund regional bedingter demografischer Entwicklungen absinkt, die Einrichtung auf Basis der Ist-Belegung des Vorjahres finanziert wird und so das Personal auch auf dieser Basis überjährig weiterbeschäftigt werden kann.

Verordnung über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) vom 4. August 2020 (mit Stand vom 25.3.2022)

Der Einsatz von Personal in den Kindertageseinrichtungen ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geregelt. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen (§ 54 Absatz 3 Nr. 4) hat das Land diesen und die dazu erforderlichen Qualifikationen in der Personalverordnung vom 04. August 2020 konkretisiert. Mit Verordnung vom 9. Dezember 2021, in Kraft getreten am 21. Dezember 2021, wurde die Personalverordnung geändert. Zuletzt war diese am 21. April 2021 geändert worden. Mit der Änderung wurden die bisherigen Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2 Pandemie aus Teil 3 in den Teil 2 überführt und Teil 3 gestrichen. Die Befristung für die Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels wurde auf den 31. Dezember 2025 verlängert.

Die Personalverordnung gliedert sich in zwei Teile:

  • Teil 1 Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen und
  • Teil 2 Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels.

Wesentliche mögliche Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels sind:

  • Einsatzmöglichkeiten von Personen mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen Ausbildung sowie Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik oder Bildungswissenschaft auf Fachkraftstunden
  • Einsatzmöglichkeiten von Personen aus den Berufsgruppen Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Familienpflegerinnen und Familienpfleger und Dorfhelferinnen und Dorfhelfer auf Ergänzungskraftstunden
  • Einsatzmöglichkeit von berufserfahrenen (drei Jahre) Ergänzungskräften (gemäß § 2 Abs. 4) auf Fachkraftstunden
  • Einsatzmöglichkeiten von Studierenden bestimmter pädagogischer auf Ergänzungskraftstunden, sowie nach Praxiserfahrung auf Fachkraftstunden
  • Erweiterung der Anrechnungsregelungen von Auszubildenden

Personen, die nach Teil 2 eingestellt werden, können, sofern die in der Personalverordnung benannten Voraussetzungen vorliegen, dauerhaft in den Kindertageseinrichtungen auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.
 
Die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel können Sie über den untenstehenden Link aufrufen und downloaden.

Neue Regelungen in der Personalverordnung für den Einsatz von Studierenden pädagogischer Studiengänge! Weitere Informationen finden Sie im Steckbrief: 

Bildungsvereinbarung 2015

Bereits in den ersten Lebensjahren werden bei Kindern die Grundlagen für späteres erfolgreiches Lernen und damit für gute Entwicklungs- und Teilhabechancen gelegt. Gute frühkindliche Bildung ist ein entscheidender Faktor für mehr Chancengleichheit.

Vor diesem Hintergrund haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Kirchen, die beiden Landesjugendämter und das damalige Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Landesjugendbehörde auf der Grundlage von § 26 Absatz 3 KiBiz in der Fassung bis 31. Juli 2020 auf eine neue Bildungsvereinbarung verständigt, die den ganzheitlichen Zusammenhang von Bildung, Erziehung und Betreuung in den Blick nimmt.

Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich

Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege leisten mit der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Kindes und zur Unterstützung von Familien. Neben der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen steht die Qualität der pädagogischen Arbeit im Mittelpunkt.

Ähnlich dem Verständigungsprozess über eine Bildungsvereinbarung haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Kirchen, die beiden Landesjugendämter und das damalige Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Landesjugendbehörde in einem gemeinsamen Dialog erstmalig auf eine Fortbildungsvereinbarung nach § 26 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz in der Fassung bis 31. Juli 2020 verständigt.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen

Mit dem Pakt für Kinder und Familien in Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2019 unterstützt die Landesregierung Kommunen und Träger vor Ort und garantiert, dass in dieser Legislaturperiode jeder notwendige Betreuungsplatz vor Ort bedarfsgerecht bewilligt und investiv gefördert wird. Durch den zusätzlichen Einsatz von Landesinvestitionsmitteln ist mit der Platzausbaugarantie sichergestellt, dass der bedarfsgerechte Ausbau von Betreuungsplätzen in Nordrhein-Westfalen flächendeckend umgesetzt werden kann.
 
Zusätzlich ist am 17. Juli 2020 die Neufassung des „Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ (KitaFinHG) in Kraft getreten, welches im fünften Kapitel Regelungen für ein 5. Bundesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 enthält. Zur Umsetzung des 5. Bundesinvestitionsprogramms wurde dieses in die Struktur der bisher bestehenden Förderrichtlinie eingepflegt. Da die Regelungen des KitaFinHG sich dem Grunde nach nicht vom vorangegangenen Bundesinvestitionsprogramm unterscheiden, entspricht der Fördergegenstand des 5. Bundesinvestitionsprogramms 2020-2021 der Ausgestaltung des 4. Bundesinvestitionsprogramms 2017-2020 sowie des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen.
 
Das 5. Bundesinvestitionsprogramm ist Teil des Konjunkturpaktes des Bundes zur Stärkung der Investitionstätigkeiten. Die vom Bund zur Umsetzung gewählten Fristen sind dabei sehr kurz gesetzt: 

  • Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden.
  • Die Investitionen sind bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen.
  • Die Bundesmittel sind bis zum Stichtag 30. Juni 2021 zu bewilligen.

 Die Anpassung der Richtlinie wurde auch genutzt, um mit Blick auf die Baupreisentwicklung der letzten Jahre die Bemessungsgrundlagen in der Förderrichtlinie für Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen anzupassen. Die Steigerung beträgt je nach Maßnahme mindestens 10 %. Zudem können Maßnahmen im Rahmen der Landesinvestitionsprogramme nunmehr bis 2023 durchgeführt werden. Für das 4. Bundesinvestitionsprogramm 2017-2020 gilt ein um ein Jahr verlängerter Durchführungszeitraum.
 
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 können Sie über den untenstehenden Link downloaden.

Rundschreiben, Erlasse, Arbeitshilfen und Formulare

Weitere Rundschreiben und Erlasse zu Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie zur Investitionsförderung finden Sie auf den Seiten der Landesjugendämter beim Landschaftsverband Rheinland und beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter