
160 h Qualifizierungsmaßnahme
160 h Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Personalverordnung (PersVO)
Die 160h-Qualifizierung muss dabei spätestens sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit begonnen werden, und spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsbeginn abgeschlossen sein. Im Einzelfall kann das Landesjugendamt diese Frist einmalig um sechs Monate verlängern.
Die gilt konkret für:
- § 4 Absatz 2 PersVO: Personen mit erster Staatsprüfung bzw. Masterabschluss für das Lehramt an deutschen Grundschulen, die als sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Achtung: Soll eine Gruppenleitung übernommen werden, muss die 160h-Qualifizierung abgeschlossen sein.
- § 9 PersVO: Personen mit pädagogischer Ausbildung, die über eine Ausnahmeregelung als weitere Fachkraft (§ 9 Absatz 1 PersVO) oder als Ergänzungskraft (§ 9 Absatz 2 PersVO) eingesetzt werden.
- § 11 Absatz 1: Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben, und die auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Achtung: Gilt nicht für Personen, welche das Berufspraktikum endgültig nicht bestanden haben.
- § 11 Absatz 2: Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung bzw. einem abgeschlossenen Studium in den Fächern Logopädie, Motopädie, Physiotherapie, Ergotherapie, Theaterpädagogik, Kulturpädagogik, Musikpädagogik, Religionspädagogik, Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik, Psychologie oder Bildungswissenschaft, die auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
Außerdem müssen auch profilrelevante Kräfte nach § 14 PersVO die 160h-Qualifizierung absolvieren. Davon müssen jedoch 80 Stunden einschließlich der Teile, die die Anforderungen an den Kinderschutz und die Gefahrenabwendung berücksichtigen, bereits vor Tätigkeitsantritt absolviert worden sein müssen. Diese 80 Stunden sollten vom Weiterbildungsträger als Zwischenzertifikat ausgestellt werden.
Information für Weiterbildungsanbieter zur 160-Stunden-Qualifizierungsmaßnahme
Die oberste Landesjugendbehörde bietet Weiterbildungsträgern die Möglichkeit, ihre Qualifizierungsmaßnahme gemäß dem aktuellen Orientierungsrahmen für die 160-Stunden-Qualifizierung anerkennen zu lassen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Träger mit seinem Angebot in die offizielle Liste anerkannter Weiterbildungsanbieter aufgenommen.
Voraussetzungen für die Aufnahme
Um als Weiterbildungsanbieter gelistet zu werden, müssen Sie ein aussagekräftiges Konzept einreichen, das die Vorgaben der Personalverordnung und des Orientierungsrahmens erfüllt. Das Verfahren ist wie folgt geregelt:
1. Konzepterstellung
Erstellen Sie ein Qualifizierungskonzept, das alle inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen des Orientierungsrahmens abbildet. Besonders zu berücksichtigen sind:
- Grundlage der Qualifizierung: Für was zertifiziert die Maßnahme (Beschreibung von Ziel und Zielgruppe)
- Inhalte und Lernziele aller Module (z. B. Kinderschutz, Entwicklung, Kommunikation, Recht)
- Didaktik und Methodik der Maßnahme (z. B. Durchführungsformate, Theorie-Praxis-Transfer)
- Nachvollziehbare Struktur (insgesamt 160 Zeitstunden), Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben je Modul
- Qualifikation der Lehrkräfte (Vorlage eines Evaluationskonzeptes u.a. Möglichkeit zur Fortbildung des Lehrpersonals)
- Evaluation und Qualitätssicherung der Maßnahme
- Rahmenbedingungen wie Gruppengröße und Zertifikatsvergabe
2. Eigene Prüfung auf Grundlage der Checkliste.
3. Digitale Einreichung
Bitte senden Sie Ihr vollständiges Konzept ausschließlich im PDF-Format an FP-223[at]mkjfgfi.nrw.de (FP-223[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de).
4. Prüfung durch die oberste Landesjugendbehörde
Ihr Konzept wird individuell durch das zuständige Fachreferat geprüft. Gegebenenfalls erhalten Sie Rückmeldungen mit Hinweisen zur Überarbeitung.
5. Aufnahme in die offizielle Anbieterliste
Sobald Ihr Konzept alle Vorgaben erfüllt, werden Sie offiziell als Anbieter gelistet.
Eine Kooperationsvereinbarung oder ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
6. Aktualisierung Ihrer Daten
Halten sie die Daten in der Liste aktuell, bei Änderungen z.B. ihrer Adresse senden Sie eine Mail an FP-223[at]mkjfgfi.nrw.de (FP-223[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de).
Hinweis zum Zertifizierungsverfahren
Das Verfahren zur Zertifizierung ist auf dieser Seite umfassend dargestellt, sodass es in aller Regel ohne weitere Unterstützung durchlaufen werden kann. Bitte lesen Sie alle Informationen sorgfältig durch.
Sollten dennoch Fragen offenbleiben, die sich nicht durch die verfügbaren Informationen klären lassen, können sie sich gerne an uns wenden (FP-223[at]mkjfgfi.nrw.de (FP-223[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de)).
AZAV-Zertifizierung
Zusätzlich zur Zertifizierung durch das MKJFGFI wird zudem dringend eine AZAV-Zertifizierung empfohlen. Die AZAV-Zertifizierung ist nicht verpflichtend, ermöglicht den Trägern von Kindertageseinrichtungen jedoch, bei anfallenden Kosten für Weiterbildung und für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten von der Agentur für Arbeit gefördert zu werden.
Eine AZAV-Zertifizierung kann auch nachträglich erfolgen, das MKJFGFI wird dabei nicht beteiligt. Informieren Sie uns bitte über eine erfolgte AZAV-Zertifizierung der Maßnahme, damit dies in der Liste der Anbieter der 160h-Qualifzierung im Sinne des § 3 Absatz 2 PersVO vermerkt werden kann.