Impfpflicht Masernschutzgesetz

Impfpflicht Masernschutzgesetz

Am 14.11.2019 hat der Bundestag und am 20.12.2019 der Bundesrat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, das sogenannte „Masernschutzgesetz“ beschlossen, das zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist. 

Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit erläutert auf seiner Seite die wesentlichen Inhalte des Gesetzes
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindertageseinrichtung die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen) oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). 

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Dezember 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen) und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

Impfberatung durch das Gesundheitsamt Unterrichtung des Gesundheitsamtes durch die Kita-Leitung und Übermittlung der Daten

Erbringen die Eltern bei der Erstaufnahme in einer KiTa keinen schriftlichen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz des Kindes, hat die Kita-Leitung laut § 12 KiBiz das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten.

Am 07.07.2017 hat der Bundestag das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ beschlossen, das am 25.07.2017 in Kraft getreten ist. Das Gesetz enthält die Änderung des § 34 Abs. 10a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dieser Paragraf sah bislang vor, dass Gesundheitsämter Eltern zu einer Impfberatung laden können, sofern diese bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung keine Impfberatung nachweisen können. Die Verpflichtung zum Nachweis über eine altersentsprechende Gesundheitsvorsorgeuntersuchung ergibt sich für Nordrhein-Westfalen aus § 12 KiBiz.

Diese Regelung wurde insoweit geändert, als dass Kita-Leitungen nunmehr das zuständige Gesundheitsamt über den nicht erbrachten Nachweis über eine Impfberatung unterrichten und die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt übermitteln. Das Gesundheitsamt entscheidet sodann, ob die Personensorgeberechtigten zu einer Impfberatung geladen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Gesetzeswortlaut (§ 34 Abs. 10a IfSG neue Fassung)

„Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“