Berufsbegleitende Weiterbildung zur Erzieher:in
Geförderte Weiterbildung zur Erzieherin – berufsbegleitend zum anerkannten Abschluss
Beschäftigtenqualifizierung Möglichkeiten für Kita-Helferinnen
Der Fachkräftemangel im Bereich der Sozial- und Erziehungsberufe ist ein anhaltendes Problem, das die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe stark beeinflusst. Um dem entgegenzuwirken, möchten wir insbesondere auf die Möglichkeit zur Gewinnung neuer Fachkräfte hinweisen: die praxisintegrierte Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher.
Gemäß § 81 Absatz 2 SGB III besteht die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung, wenn die Beschäftigten keinen Berufsabschluss oder seit vier Jahren nicht mehr im ursprünglich erlernten Beruf tätig waren, aktuell in an- oder ungelernter Arbeit verweilen und voraussichtlich keine ihrem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit mehr ausüben können. Besonders Kita-Helfer:innen erfüllen häufig diese Kriterien. Voraussetzung für die Förderung ist, dass reguläre Arbeitsverträge bestehen und die Mitarbeitenden für die während der Weiterbildung erforderlichen Ausfallzeiten von der Fachschule freigestellt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet Trägern Zuschüsse zu den Ausfallzeiten der Beschäftigten während der Weiterbildung sowie die Übernahme von bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten. Innerhalb der dreijährigen, praxisintegrierten Weiterbildung werden dabei nicht nur 2.400 Unterrichtsstunden an der Fachschule abgedeckt, sondern auch 1.200 Stunden (900 Zeitstunden) der fachpraktischen Ausbildung in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die genaue Höhe der Förderung legt die örtliche Bundesagentur für Arbeit fest.
Falls die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule nicht erfüllt werden, könnte alternativ beispielsweise auch eine Kinderpflege-Ausbildung an einer Berufsfachschule absolviert werden. Auch hier kann die Bundesagentur für Arbeit die Träger mit Zuschüssen zu den weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten unterstützen.
Weitere Informationen können dem folgenden FAQ entnommen werden.
Häuftig gestellte Fragen zur berufsbegleitende Weiterbildung zur Erzieher:in an Fachschulen
Grundsätzlich kann jede Person, die die Voraussetzung zur Aufnahme in die Fachschule erfüllt, eine praxisintegrierte Weiterbildung zur Erzieher:in absolvieren. Die praxisintegrierte Weiterbildung ist anspruchsvoll und in Vollzeit zu absolvieren. Lohnenswert könnte es daher beispielsweise sein, jene Kita-Helfer:innen auf eine Weiterbildung zur Erzieher:in anzusprechen, denen Sie das erfolgreiche Abschließen der Weiterbildung zutrauen und die auch die zeitlichen Kapazitäten für eine Vollzeit-Weiterbildung haben.
Nein.
Hierbei müssen zwei Dinge erfüllt sein:
1) die Voraussetzung zur Aufnahme in die Fachschule und
2) die Voraussetzung zur individuellen Förderung durch die Agentur für Arbeit.
- Voraussetzung für die Aufnahme dieses Personenkreises in eine dreijährige Weiterbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum Staatlich anerkannten Erzieher“ ist entweder
- ein Mittlerer Schulabschluss, eine nicht-einschlägige Berufsausbildung und 240 Stunden Praktikum in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe
- eine Hochschulzugangsberechtigung und 240 Stunden Praktikum in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (bspw. Abitur, Fachabitur oder berufliche Qualifikationen wie Meister), oder
ein Abschluss der höheren Berufsfachschule des Sozialwesens oder der Fachoberschule des Sozialwesens.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann zudem befristet bis zum Schuljahr 2030/31 im Einzelfall für eine Bewerberin oder einen Bewerber in den Fachrichtungen Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege auf Antrag für Grenzfälle Abweichungen von den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen. Voraussetzung ist ein Erster Schulabschluss, eine nicht einschlägige erfolgreich absolvierte Berufsausbildung und der Nachweis einer fünfjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit (in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder für Heilerziehungspflege in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe) in Vollzeit.
- Gemäß § 81 Absatz 2 SGB III sind folgende Personen förderfähig:
Personen, die noch keinen Berufsabschluss haben (Ungelernte) oder seit vier Jahren keine Tätigkeit im ursprünglich erlernten Beruf ausgeübt haben, aktuell in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt sind und eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können (Wiederungelernte). Dies gilt jedoch nicht für junge Menschen, die direkt nach dem Abschluss der Schule noch vor ihrer Erstausbildung stehen.
Die zuständige Agentur für Arbeit entscheidet anhand des beruflichen Werdegangs, ob eine Person diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Agentur für Arbeit fördert mindestens alle weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten, die durch den jeweiligen Bildungsträger umgesetzt werden. Am Beispiel der praxisintegrierten Weiterbildung zur Erzieher:in wären dies:
- 2.400 Unterrichtsstunden für die Teilnahme am Unterricht an der Fachschule für Sozialpädagogik und
- 1.200 Stunden (900 Zeitstunden) fachpraktische Ausbildung in den Einrichtungen.
Die Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgeltzuschuss bildet das Arbeitsentgelt, das auf die Arbeitszeit entfällt, die weiterbildungsbedingt „ausfällt“, also unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und dem Umfang der reduzierten wöchentlichen Arbeitsleistung.
Die Höhe der Förderung liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit, wenden Sie sich diesbezüglich bitte dort an den jeweiligen Ansprechpartner*in.
Eine Kontaktmöglichkeit mit der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung/individuelle-foerderung
Alle öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege erfüllen die Voraussetzung, damit die Agentur für Arbeit die weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten entsprechend fördern kann. Private Fachschulen für Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege müssen wie die öffentlichen Fachschulen nach AZAV zertifiziert sein.
Eine Liste der Fachschulen, die eine praxisintegrierte Weiterbildung zur Erzieher:in anbieten, finden Sie hier: Liste der Schulstandorte
Eine Liste der Fachschulen, die eine praxisintegrierte Weiterbildung zur Heilerziehungspfleger:in anbieten, finden Sie hier: Liste der Schulstandorte
Wichtig ist: Es muss ein Arbeitsvertrag sein, kein Praktikums- oder Ausbildungsvertrag. Der Vertrag muss dabei mindestens den wöchentlichen Stundenumfang umfassen, der für das Absolvieren der Qualifizierung erforderlich ist. Das genaue Mindest-Stundenvolumen sollte mit der jeweiligen Fachschule erörtert werden. Es ist dabei von mindestens 30 Wochenstunden auszugehen.
Die Arbeitsverträge müssen spätestens ab dem ersten Tag der Weiterbildung wirksam sein. Selbstverständlich können die Arbeitsverträge aber auch schon seit längerem bestehen (bspw. bei Kita-Helfer:innen, die bereits in der Einrichtung tätig sind) oder zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen werden.
Ja, auch die Zeiten in der Fachschule werden vergütet.
Das Land Nordrhein-Westfalen achtet die Trägerautonomie, die Höhe der Vergütung vereinbaren die Tarifpartner. In jedem Fall sind aber die Regelungen zum Mindestlohn zu beachten.
Nein, für Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Landesrecht absolvieren, können Mittel der Kita-Helfer:innen-Richtlinie grundsätzlich nicht eingesetzt werden.
Der Bildungsgutschein kann max. 3 Monate vor Beginn der Weiterbildung durch die zuständige Agentur für Arbeit ausgegeben werden. Damit wird das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für die Dauer der Gültigkeit des Bildungsgutscheins bescheinigt. Der Bildungsgutschein ist vor Beginn der Weiterbildung im Original bei der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen. Es ist wichtig, dass die komplette Maßnahme erst starten kann, wenn alle Unterlagen der Bundeagentur für Arbeit wieder vorliegen und bewilligt sind.
Ja, die Personalverordnung kann ganz regulär angewendet werden, ganz konkret § 13 Absatz 1 PersVO:
Personen in praxisintegrierter Ausbildung für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger können
- auf Ergänzungskraftstunden,
- im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden und
- im dritten Ausbildungsjahr Jahr mit zwei Dritteln ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden
eingesetzt werden.
Ja! Wenn Beschäftigte die schulischen Voraussetzungen für die Fachschule nicht erfüllen oder die Beschäftigten lieber eine Kinderpflege-Ausbildung wünschen, kann auch hier die Agentur für Arbeit Sie im Rahmen der Beschäftigtenqualifizierung unterstützen.
Eine Liste der Berufsfachschulen, die eine praxisintegrierte Kinderpflege-Ausbildung anbieten, finden Sie hier: Liste der Schulstandorte
Eine Übersicht förderfähiger Weiterbildungsangebote finden Sie auf: www.mein-now.de