Masernschutzgesetz

Impfpflicht Masernschutzgesetz

Impfpflicht Masernschutzgesetz

Um Kinder in der Kita und der Schule wirksam vor Masern zu schützen, gibt es in Deutschland seit 2020 eine Impfpflicht. Das Masernschutzgesetz schreibt vor, dass Kinder ohne ausreichenden Impfschutz keine Kita oder Schule besuchen dürfen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit erläutert auf seiner Seite die wesentlichen Inhalte des Gesetzes
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html

Alle Kinder müssen, ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, beim Eintritt in die Schule oder den Kindertageseinrichtung die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen) oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). 

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen) und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

Impfberatung durch das Gesundheitsamt Unterrichtung des Gesundheitsamtes durch die Kita-Leitung und Übermittlung der Daten

Erbringen die Eltern bei der Erstaufnahme in einer KiTa keinen schriftlichen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz des Kindes, hat die Kita-Leitung laut § 12 KiBiz das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten.

Das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten enthält die Änderung des § 34 Abs. 10a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dieser Paragraf sah bislang vor, dass Gesundheitsämter Eltern zu einer Impfberatung laden können, sofern diese bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung keine Impfberatung nachweisen können. Die Verpflichtung zum Nachweis über eine altersentsprechende Gesundheitsvorsorgeuntersuchung ergibt sich für Nordrhein-Westfalen aus § 12 KiBiz.

Diese Regelung wurde insoweit geändert, als dass Kita-Leitungen nunmehr das zuständige Gesundheitsamt über den nicht erbrachten Nachweis über eine Impfberatung unterrichten und die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt übermitteln. Das Gesundheitsamt entscheidet sodann, ob die Personensorgeberechtigten zu einer Impfberatung geladen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Gesetzeswortlaut (§ 34 Abs. 10a IfSG neue Fassung)

„Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“